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Trägerverein

Der Verein wurde am 28.12.1971 mit dem Namen "Katakombe - Zentrum für evangelistische Gemeindearbeit" unter der Nummer 3960 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen. Im Jahr 1987 wurde der Verein umbenannt in "Neues Land e.V.". Der Verein ist der offizielle und rechtliche Träger des Neuen Landes.

Nachfolgend können Sie die Satzung einsehen:


Neues Land e.V., Steintorfeldstraße 11, 30161 Hannover
Vereinssatzung (registriert im Vereinsregister Amtsgericht Hannover, unter der Nr. 3960)

§ 1
Name, Eintragung im Vereinsregister, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen “Neues Land e.V.“.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 3960 am 28. Dezember 1971 eingetragen worden.
Der Verein “Neues Land e.V.“ ist Mitglied im “Diakonischen Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e.V.“ und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. (Diakonie Bundesverband) als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

§ 3
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe, der Erziehung und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

1. durch christlich-diakonische Bemühungen, Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, ein suchtfreies
und/oder eigenständiges Leben in unserer Gesellschaft zu ermöglichen.

2. durch kulturelle Veranstaltungen zur Förderung der Begegnung zwischen Menschen verschiedener Kulturen und Religionen.

Zur Zweckverfolgung unterhält der Verein Einrichtungen und Dienste
1. zur ambulanten und stationären Suchtkrankenhilfe,
2. zur medizinischen Rehabilitation für suchtkranke Menschen und vergleichbarer Hilfsangebote
3. zur Nachsorge für suchtkranke Menschen,
4. zur Begleitung von Menschen in besonderen sozialen oder suchtspezifischen
Schwierigkeiten,
5. für das betreute Wohnen,
6. für die Bildung von Wohngemeinschaften,
7. für Beratungsstellen,
8. für Begegnungs- und Tagungsstätten,
9. als Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Ausbildungsbetriebe
10. zur Hilfe zur Erziehung
11. zur Suchtprävention für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
12. für Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen zur Begleitung von Menschen in finanziellen Schwierigkeiten und Überschuldung.
 

§ 4
Beteiligungen, Nebengeschäfte
1. Im Rahmen des Zwecks des Vereins nach § 3 kann der Verein Unternehmen gründen bzw. sich an ihnen unmittelbar und mittelbar beteiligen (Beteiligungen).

2. Der Verein kann alle Nebengeschäfte tätigen, die der Förderung bzw. Erreichung des Zwecks des Vereins dienlich sind.
 
3. Die vorgenannten Maßnahmen unter Nr. 1 und Nr. 2 dürfen dabei nicht gegen die Grundsätze der Gemeinnützigkeit verstoßen.

§ 5
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der jeweiligen Fassung der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche Personen sein, die auf der Grundlage des Neuen Testamentes ihren Glauben an Jesus Christus bezeugen und juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern und die diakonische Grundlage seiner Arbeit zu wahren.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Aufsichtsrat zu beantragen. Sie tritt in Kraft, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung zustimmt.
Eine ruhende Mitgliedschaft ist möglich und kann vom Mitglied oder vom Vorstand
beim Aufsichtrat beantragt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Austritt und Ausschluss werden innerhalb Monatsfrist seit Zugang der Erklärung bzw. des Beschlusses wirksam. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche gegen den Verein bzw. auf Vereinsvermögen oder Teile davon.

§ 7
Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
1. Mitgliederversammlung
2. Aufsichtsrat
3. Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden – im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden – des Aufsichtsrates einberufen wird.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder Aufsichtsrat mehrheitlich verlangt wird. Gleiches gilt, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Das Verlangen ist an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Angabe der Tagesordnung zu richten.
3. Die Frist zur Einladung zur Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
4. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide verhindert, beruft die Mitgliederversammlung den Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nach dem Gesetz oder dieser Satzung keine anderen Mehrheiten gefordert sind. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat die Feststellung der Beschlussfähigkeit, den wesentlichen Ablauf der Versammlung und deren Beschlüsse zu enthalten. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung ernannten Protokollführer zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist die Anwesenheitsliste beizufügen.
8. Mindestens ein Mitglied der Mitgliederversammlung muss von einer Freikirche, die eine anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bestellt worden sein.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme und Annahme der Berichte des Aufsichtsrates
2. Entlastung des Aufsichtsrates
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes mit Jahresabschluss und Haushaltsplanung
4. Wahl der Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die allgemeine Wahlperiode beträgt 4 Jahre.
5. Beschlussfassung über die Be- und Abberufung der Vorstandsmitglieder auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
7. Die schriftliche Stimmabgabe ist bei der Wahl des Aufsichtsrates, des Vorstandes, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins möglich.
8. Bei der Wahl des Vorstandes dürfen die Kandidaten an der Wahl nicht teilnehmen.
9. Bei der Wahl des Aufsichtsrates dürfen die Kandidaten und die vollzeitlichen Mitarbeiter nicht an der Wahl teilnehmen.

§ 10
Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind für den Verein ehrenamtlich tätig. Ihnen können die nachgewiesenen Aufwendungen, die auch eine Sitzungspauschale enthalten können, ersetzt werden.
3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 4 Jahren den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
4. Mindestens zweimal im Jahr findet eine ordentliche Aufsichtsratssitzung statt.
5. Eine außerordentliche Aufsichtsratsitzung wird einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder des Aufsichtsrates oder ein Mitglied des Vorstandes dessen Einberufung unter Eingabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beantragt.
6. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder erschienen ist.
7. Der Vorstand ist berechtigt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht bei Personalangelegenheiten des Vorstandes.
8. Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das auch dem Vorstand zur Kenntnis zuzuleiten ist.
9. Der Aufsichtsrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und informiert die Mitgliederversammlung darüber.

§ 11
Aufgaben des Aufsichtsrates
1. Aufsicht über den Vorstand
2. Vorschlag zur Wahl des Vorstandes und des Vorstandsvorsitzenden durch die Mitgliederversammlung
3. Erstellung und Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für den Vorstand
4. Entgegennahme und Annahme der Berichte des Vorstandes
5. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes
6. Entlastung des Vorstandes
7. Bestellung des Abschlussprüfers.
8. Zustimmung bei Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen
9. Beschlussfassung über Verträge mit den Vorstandsmitgliedern
10. Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken.
11. Stellungnahme zu Anträgen auf Mitgliedschaft

§ 12
Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und allgemeinen Richtlinien der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Vorstand leitet die Einrichtung in eigener Verantwortung. Er ist dabei an die Satzung, Geschäftsordnung und Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Aufsichtsrat gebunden.
2. Bestimmte Geschäfte des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates. Einzelheiten werden hierzu ergänzend in der vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern. Sie werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.
4. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
5. Die Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel mindestens einmal im Monat statt. Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben.
6. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen einladen.
7. Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden und seinem Stellvertreter finden regelmäßig, aber mindestens einmal im Halbjahr statt.
8. Die Vorstandsmitglieder können für ein einzelnes Rechtsgeschäft jeweils durch Beschluss des Aufsichtsrats von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 13
Änderung der Satzung
1. Der Entwurf einer Satzungsänderung muss in der Einladung zu der darüber beschließenden Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt gegeben werden. Der Einladung ist die Stellungnahme des Aufsichtsrates beizufügen. Sofern die anstehenden Änderungen nicht vom Vorstand vorgeschlagen wurden, hat dieser eine Stellungnahme abzugeben.
2. Zur Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
3. Satzungsänderungen sind dem Diakonischen Werk anzuzeigen.

§ 14
Auflösung des Vereins
1. Der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung des Vereins entschieden werden soll, ist die Stellungnahme des Aufsichtsrates beizufügen. Sofern die Auflösung nicht vom Vorstand vorgeschlagen wurde, ist auch dessen Stellungnahme beizufügen. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es müssen mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sein. Kommt die Anzahl der Mitglieder nicht zusammen ist nach 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung anzusetzen, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Kommt auch diese Mitgliederzahl nicht zusammen, reicht bei der nächsten Mitgliederversammlung die tatsächliche Anwesenheit der Mitglieder.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§15
Verwendung des Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Freikirchliche Gesamtgemeinde Hannover K.d.ö.R. , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Fassung der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 21.11.2020 mit der vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen worden und ersetzt die bisherige Fassung vom 13.01.2012

Hannover, 21.11.2020

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Zum Vorstand gehören:

Eberhard Ruß (Vorstandsvorsitzender, Geschäftsführer)
Andreas Loewe (stellv. Geschäftsführer)
Michael Lenzen (stellv. Geschäftsführer)

Zum Aufsichtsrat gehören:

Lothar Gehrmann (Aufsichtsratsvorsitzender)
Annerose Hasenpusch
Markus Steil

Der Verein Neues Land e.V. hat 34 Mitglieder.

Der Verein hatte folgende Vorsitzende:
Hans-Georg Börner 1971 - 1985
Siegfried Kolbe 1985 – 1986 + 1994 - 1996
Edwin Meske 1987 - 1994
Rainer Zitzke 1996 - 2012
Hans-Joachim Bode (Aufsichtsratsvorsitzender) 2012 -2016

Der Verein hatte folgende Geschäftsführer:
Eckhard Schaefer 1971 - 1979
Jochen Buhrow 1980 - 2012